Auslagenersatz

Auslagenersatz
I. Zivilprozessrecht: Gerichtskosten,  Kostentabelle für Zivilprozesse.
II. Bürgerliches Recht und Handelsrecht: Aufwendungsersatz.
III. Lohnsteuerrecht:1. Begriff: Beträge, durch die in der Vergangenheit gemachte Auslagen des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber ersetzt werden.
- 2. Steuerpflicht: A. gehört nicht zum steuerpflichtigen  Arbeitslohn; er ist gemäß § 3 Nr. 50 EStG steuerfrei. Die Ausgaben können im Namen des Arbeitgebers oder im eigenen Namen erfolgen; es darf aber kein Interesse des Arbeitnehmers an diesen Ausgaben bestehen.
- Vgl. auch  durchlaufende Gelder.
- Ausgaben für die Lebenshaltung des Arbeitnehmers oder der Ersatz von Werbungskosten sind kein A.; sie sind steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- 3. Voraussetzungen der Steuerfreiheit: I.Allg. Einzelabrechnung; pauschaler A. ist nur steuerfrei, wenn er regelmäßig wiederkehrt und der Arbeitnehmer die wirklichen Aufwendungen für einen Zeitraum von zwölf Monaten einzeln nachweist (R 22 LStR).

Lexikon der Economics. 2013.

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